Auflassungsvormerkung

  • Uwe Effenberger
  • 14.10.2023
  • WEG-Recht

Ein Immobilienkauf ist ein vielschichtiger und mitunter langwieriger Prozess. Oft vergehen zwischen dem Unterschreiben des Kaufvertragsdurch beide Parteien und dem tatsächlichen Kaufabschluss mehrere Wochen, wenn nicht Monate. Und nur, weil ein Käufer den Kaufvertrag unterschrieben hat, ist er noch lange nicht neuer Eigentümer der Immobilie. Um den Käufer abzusichern, veranlasst der Notar deshalb eine sogenannte Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt. Sie sichert die Rechte des Käufers, bis er endgültig als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird.

Was genau regelt die Auflassungsvormerkung im Grundbuch?

Die Auflassungs- bzw. Eigentumsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt und basiert auf §883 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Rechtsgrundlage. Sie regelt die Rechte von Käufern bis zur finalen Umschreibung. Für den Käufer stellt sie eine Reservierung dar und gewährt ihm das Vorrecht auf die Immobilie. Andere Interessenten oder Gläubiger haben keinen Anspruch mehr auf das Grundstück.