Kabelgebühren Betriebskosten: Das Betriebskostenprivileg

  • Uwe Effenberger
  • 30.12.2021
  • Neuigkeiten

Haben Sie mit Ihren Mietern vertraglich eine Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbart, verpflichtet Sie dies gemäß § 556 BGB zur jährlichen Erstellung einer Betriebskostenabrechnung.

Welche Kosten Sie dabei umlegen dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung. Generell gilt, dass Kosten, die wiederkehrend anfallen, umlagefähig sind. Dagegen zählen Positionen für Instandsetzung und Verwaltung nach § 1 Abs. 2 BetrKV zu den nicht umlagefähigen Kosten.

Betriebskostenprivileg: Definition

Unter dem Betriebskostenprivileg (Nebenkostenprivileg) wird die Kostenumlage des Kabelanschlusses in der Betriebskostenabrechnung verstanden. Unter § 2 Punkt 15 ist dies in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) gesetzlich verankert.

Vermieter haben dabei die Möglichkeit, Sammelverträge bei Kabelnetzbetreibern abzuschließen und die Kosten auf die einzelnen Mieter umzulegen. Die Mieter zahlen die Gebühr über die Betriebskosten an Sie als Vermieter. Ob der Mieter den Kabelanschluss nutzt ist dabei unerheblich.

Heutzutage ist dieses Privileg nicht mehr zeitgemäß. Aufgrund der digitalen Möglichkeit, Fernsehen zu empfangen, zahlen zurzeit viele Mieter doppelt für ihr Fernsehen.

Streichung des Betriebskostenprivileg

In der Novelle des Telekommunikationsgesetzes, die am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, wurde dieses Betriebskostenprivileg daher gestrichen. Spätestens zum 1. Juli 2024 müssen Sie eine andere Lösung finden, da eine Umlage der Kabelgebühren über die Betriebskostenabrechnung nicht mehr möglich ist.

Betriebskosten im Mietvertrag festhalten

Achten Sie in jedem Fall darauf, alle Betriebskosten, die Sie gemäß § 2 Betriebskostenverordnung auf Ihre Mieter umlegen möchten, im Mietvertrag festzuhalten. Eine einzelne Aufstellung der Betriebskosten ist möglich, der allgemeine Verweis jedoch ausreichend. Lediglich Punkt 17 der BetrKV, die sonstigen Kosten, müssen explizit ausgewiesen werden. Nur Betriebskosten, die auch im Mietvertrag aufgelistet sind, dürfen umgelegt werden.

Das Betriebskostenprivileg hatte über viele Jahre hinweg für Mieter den Vorteil, dass sie über den Sammelvertrag des Vermieters günstig in den Genuss einer großen Zahl von TV-Programmen gekommen sind. Einzelverträge waren in der Regel deutlich teurer. Mittlerweile gibt es jedoch eine Vielzahl von Alternativen zum Kabelanschluss.

Deshalb wurde eine Neuregelung der generellen Umlagefähigkeit von Kabelanschlüssen nötig. Immer mehr Internetanbieter weiten ihren Service aus und integrieren den Empfang von TV-Programmen in ihre Angebotspakete. Dadurch zahlen viele Mieter gleich zweimal fürs Fernsehen, zum einen für ihren Internetanschluss, über den sie auch fernsehen, und zum anderen für einen Kabelanschluss, den sie nicht nutzen.

Fernsehen übers Internet statt Kabel

Die Zahl der Mieter, die das Internet nutzen, um auf diesem Weg TV zu schauen und andere digitale Angebote zu konsumieren, steigt kontinuierlich an. So kommt es immer öfter zu einer Doppelbelastung, die durch die Abschaffung des Betriebskostenprivilegs vermieden wird. Mieter müssen also jetzt nicht mehr für eine Leistung bezahlen, die sie gar nicht nutzen.

Auswirkungen für ALG-II-Bezieher und Geringverdiener

Gerade für Geringverdiener, die nur wenig Geld zur Verfügung haben, stellt die Neuregelung eine erhebliche Entlastung dar. Aufgrund des Wegfalls unnötiger Kosten und der Freiheit, einen Anbieter ihrer Wahl zu nutzen, können sie in vielen Fällen einen dreistelligen Betrag pro Jahr sparen.

Für viele ALG-II-Bezieher ist das neue Telekommunikationsgesetz aber auch mit finanziellen Nachteilen verbunden. Bisher haben sie davon profitiert, dass die Kabelgebühren in den Betriebskosten enthalten waren, die vom Job-Center übernommen werden.

Nach der Neuordnung müssen sie diese Kosten selbst tragen und sind damit anderen Hartz-IV-Empfängern gleichgestellt, deren TV-Anschlüsse nicht über die Betriebskosten abgerechnet werden. So kommt es hier zwar nun zu einer Gleichbehandlung, die jedoch für einige Hilfebezieher mit einer höheren Belastung verbunden ist.

Übergangsregelung: Vorteil für Vermieter

Da die Umlage der Kabelgebühren in vielen Mietverträgen, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden, Teil der Vereinbarung ist, können Vermieter die Gebühren übergangsweise noch bis Ende Juni 2024 weiterhin im Rahmen der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen.

Dies gilt ebenso für Mietverträge, die nach dem Stichtag 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden. Auch hier gilt die Übergangsfrist. Dennoch ist es für Sie als Vermieter ratsam, den Stichtag 30.06.2024 stets im Blick zu behalten. Mit dem Termin im Hinterkopf sollten Sie daran denken, die oftmals langfristig ausgelegten Sammelverträge mit Ihrem Anbieter rechtzeitig zu kündigen.

Übergang auch für neue Verträge

Schließen Sie während der laufenden Übergangsfrist neue Mietverträge ab, so gilt die Übergangsregelung auch für diese Verträge. Den Stichtag bis Mitte 2024 sollten Sie jedoch nicht vergessen, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsfristen für Kabelverträge.

Ausnahme für die Übergangsfrist

Sollten Sie die Schaffung der technischen Voraussetzungen, wie zum Beispiel die Installation der Verteileranlage zur Nutzung des Kabel-TV, erst nach dem 30. November 2021 veranlasst haben, gilt die Übergangsfrist nicht. In diesem Fall dürfen die Kabelgebühren weder bei Altverträgen noch in neu abgeschlossenen Mietverträgen in der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.

Individuelle Regelungen möglich

Darüber hinaus haben Sie als Vermieter aber jederzeit die Möglichkeit, eine individuelle Regelung mit Ihren Mietern zu treffen. So können bestehende Verträge im gegenseitigen Einvernehmen schon vor dem Stichtag gekündigt werden. Sofern alle Beteiligten zustimmen, können aber ebenso bewährte Lösungen, die beiden Seiten Vorteile bieten, auch nach dem 30.06.2024 beibehalten werden.

Keine neuen Kosten für Vermieter

Als Vermieter entstehen Ihnen aufgrund der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes in der Regel keine zusätzlichen Kosten. Durch die großzügig bemessene Übergangszeit bleibt Ihnen ausreichend Zeit, individuelle Lösungen mit Ihren Mietern zu finden und die Mietverträge entsprechend anzupassen.

Auch für eine eventuell notwendige Kündigung des Kabel-Sammelvertrages bleibt ausreichend Zeit. Als Vermieter kommen Sie also nicht in die Situation, für Leistungen aufkommen zu müssen, die Sie anschließend nicht umlegen können.

Glasfaseranschluss als umlagefähige Alternative

Für viele Mieter ist eine schnelle Internetanbindung, über die sie auch TV-Angebote nutzen können, deutlich wichtiger als ein Kabelanschluss, der ausschließlich dem Empfang von Fernsehprogrammen dient. Schaffen Sie als Vermieter innerhalb Ihres Hauses die notwendige Infrastruktur zur Nutzung eines Glasfaseranschlusses, der schnelles Internet ermöglicht, können Sie dafür von Ihren Mietern ein Bereitstellungsentgelt verlangen.

Fünf Jahre lang dürfen aber höchstens 60 Euro pro Wohnung und Jahr über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet werden. Sollten nach dieser Zeit die Investitionskosten noch nicht ausgeglichen sein, ist eine Ausdehnung dieser Regelung auf maximal neun Jahre möglich.

Fazit

Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes, das im Dezember 2021 in Kraft getreten ist, bringt einige Veränderungen bei der Umlage von Kabelanschlusskosten mit sich. Die Gebühren für einen Kabelsammelanschluss dürfen in Zukunft nicht mehr ohne Weiteres im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mieter umgelegt werden.

Die großzügige Übergangsregelung bis zum 30.06.2024 gibt Ihnen als Vermieter jedoch ausreichend Zeit, die notwendigen Schritte einzuleiten und sich auf die veränderten Bedingungen einzustellen.

Während Ihre Mieter von einer größeren Freiheit bei der Wahl des TV-Anbieters profitieren, müssen Sie keine Kosten mehr für eine Leistung in Rechnung stellen, die heute von vielen Mietern nicht mehr in Anspruch genommen wird.